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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ob es sich beim Ablauf der 3-jährigen Sperrfrist des § 18 DSt um eine formelle oder materiell-rechtliche Voraussetzung handelt, braucht im Beschwerdefall nicht näher untersucht zu werden, da ein Ansuchen um Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte vor Ablauf der 3-jährigen Sperrfrist von der Behörde jedenfalls gemäß § 5 Abs. 4 RAO iVm § 18 DSt "zu verweigern" ist. Darauf läuft auch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte "Zurückweisung" des Ansuchens des Beschwerdeführers um (neuerliche) Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hinaus. Wird die Eintragung gemäß § 5 RAO vom Ausschuss verweigert, so steht dem Bewerber allerdings gemäß § 5a Abs. 1 RAO das Recht auf Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (OBDK) zu. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des § 5a Abs. 1 RAO das Recht der Berufung an die OBDK zukam. Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen zu einer anderen Zl. ergibt, hat der Beschwerdeführer eine Berufung auch tatsächlich erhoben (und auch gegen die Zurückweisung dieser Berufung sowohl einen Vorlageantrag gestellt als auch Berufung erhoben. Da im Beschwerdefall der Instanzenzug somit nicht ausgeschöpft wurde, war die Beschwerde - ohne auf das weitere Vorbringen einzugehen - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100179.X01Im RIS seit
06.05.2003