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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §53 Abs1;Rechtssatz
Die Intention des Gesetzgebers, dass die für die Verwirklichung des Straftatbestandes maßgebenden Fakten in einem solchen Ausmaß durch die Finanzstrafbehörde ermittelt werden, dass (spätere) Zweifel betreffend die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens weitgehend vermieden werden, bedeutet für den konkreten Fall selbst dann nicht, dass die Finanzstrafbehörde die Auswertung des gesamten ihr vorliegenden Datenmaterials und der Ergebnisse allfälliger Betriebsprüfungen und weiterer Ermittlungsschritte abzuwarten gehalten gewesen war, wenn ihr zwar im Grundsätzlichen, nicht aber im Konkreten der Verdacht weiterer gleichgelagerter Straftaten auch desselben Täters bekannt gewesen sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140155.X02Im RIS seit
29.04.2003