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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Beendigung eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien infolge Erklärung des Austrittes; vertretbare Annahme des Nichtvorliegens eines Willensmangels; keine Bedenken gegen die den Austritt eines Beamten aus dem Dienstverhältnis regelnden Vorschriften der Wr Dienstordnung 1994Rechtssatz
Keine Bedenken gegen §73 Abs1 und Abs2 Wr DienstO 1994 im Hinblick auf die für Vertragsbedienstete geltenden Regelungen des §44 und §45 Wr VertragsbedienstetenO 1995.
Die Unterschiede zwischen privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis rechtfertigen es, die Rechte und Pflichten der Bediensteten jeweils unterschiedlich zu gestalten (vgl zB VfSlg 13558/1993).
Wenn eine (Austritts-)Erklärung gemäß §73 Abs1 Wr DienstO 1994 an einem Willensmangel iSd §870 ff ABGB leiden sollte, entfaltet diese keine rechtlichen Wirkungen (vgl zB VwGH 19.11.97, 97/12/0271, 16.12.98, 98/12/0197).
Auch das Vorbringen, dass die Berufungsentscheidung des Dienstrechtssenates im Hinblick auf §74a Abs2 Wr DienstO 1994 nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann, ist nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Bestimmung darzutun (vgl VfSlg 16176/2001).
Kein willkürliches Verhalten der Behörde.
Die Auffassung des Dienstrechtssenates, wonach die Erklärung des Austrittes durch die Beschwerdeführerin frei von einem Willensmangel iSd §870 ABGB abgegeben und ihr Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien damit beendet worden sei, ist nicht unvertretbar.
Kein Anlass, der Anregung der Beschwerdeführerin zu folgen und die von ihr aufgeworfenen Fragen dem EuGH iSd Art234 EG vorzulegen.
Abweisung des Abtretungsantrags.
Schlagworte
Dienstrecht, Austritt aus dem Dienstverhältnis, Dienstrechtsverfahren, Kollegialbehörde, EU-Recht, VfGH / Abtretung, ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1316.2004Dokumentnummer
JFR_09958784_04B01316_01