RS Vwgh 2002/12/17 2002/04/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Dem Antragstellervertreter als Rechtsanwalt musste bewusst sein, dass die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Verbesserungsauftrages zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führt. Er wäre daher jedenfalls verpflichtet gewesen, anlässlich der selbst durchgeführten Einkuvertierung genau darauf zu achten, dass alle vom Verwaltungsgerichtshof nachgeforderten Schriftstücke auch tatsächlich beigeschlossen werden. Dass der Vertreter nach seinem Vorbringen an diesem Tag den ergänzenden Schriftsatz fertiggestellt, Farbkopien außerhalb der Kanzlei angefertigt und "andere dringende Arbeiten erledigt" sowie "Telefonate geführt" hat, ist in einer Rechtsanwaltskanzlei nichts Außergewöhnliches. Diese Umstände sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, der Antragstellervertreter sei an diesem Tag "aus familiären Gründen" früher zu Hause erwartet worden, nicht geeignet, die Unterlassung des Anschließens der abgeforderten Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde als bloßen minderen Grad des Versehens zu qualifizieren.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040181.X02

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten