RS Vfgh 2004/12/16 B484/03

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
AmtssprachenV (Slowenisch), BGBl 307/1977 §3 Abs1 Z1
StV Wien 1955 Art7 Z3
VolksgruppenG §2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung der slowenischen Sprache als Amts- bzw Gerichtssprache vor dem Bezirksgericht Klagenfurt; keine Verfassungswidrigkeit der Amtssprachenverordnung; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch die unterschiedliche Amtssprachenregelung vor Verwaltungsbehörden und Gerichten bzw hinsichtlich der verschiedenen Gerichtssprengel

Rechtssatz

Keine Verfassungswidrigkeit des §3 Abs1 Z1 AmtssprachenV (abschließende Amtssprachenregelung, beschränkt auf die Bezirksgerichte Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg; Klagenfurt nicht genannt); Übertragung der Überlegungen in VfSlg 15970/2000 zum Verwaltungsbezirk auch auf den Gerichtsbezirk (Erforderlichkeit eines bestimmten Prozentsatzes slowenisch sprechender Bevölkerung).

Ungeachtet des Umstandes, dass die in diesem Zusammenhang in den verschiedenen authentischen Texten des Staatsvertrages von Wien (vgl dessen Art38 Z1) verwendeten Begriffe sehr allgemein und unbestimmt gehalten sind, ist der Begriff "Gerichtsbezirk" in Art7 Z3 erster Satz StV Wien im Sinne des "Gerichtssprengels unter der Landesebene", also im Sinne des Sprengels der Bezirksgerichte, zu verstehen.

Eine Auslegung des Begriffes "Gerichtsbezirk" im Sinne (des Sprengels) der Gemeinden kommt also - anders als hinsichtlich des Begriffes "Verwaltungsbezirk" (vgl dazu VfSlg 15970/2000) - nicht in Betracht.

Der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt betrug bei den Volkszählungen seit 1951 bloß 6,8 % (1951), 5 % (1961), 3,4 % (1971), 2,1 % (1981), 2,2 % (1991) und 2,2 % (2001). Angesichts dessen kann - wie sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt (vgl va VfSlg 16404/2001, S 1031f mwH) - von (einem Gerichtsbezirk mit) "gemischter Bevölkerung" iSd Art7 Z3 StV Wien nicht die Rede sein.

Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes in Hinblick auf eine unterschiedliche Amtssprachenregelung für Verwaltungsbehörden einerseits und Gerichte andererseits; Folge der Verwendung unterschiedlicher Begriffe in Art7 Z3 StV Wien 1955 ("Verwaltungsbezirk" und "Gerichtsbezirk")"); sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Volksgruppenangehörigen aus "amtlich anerkannten" zweisprachigen Gemeinden (zB Ludmannsdorf im Vergleich zu Bleiburg).

Ausgehend davon, dass es sich bei den Behörden iSd §4 Abs1 Z1 AmtssprachenV jedenfalls um solche handelt, bei denen die Voraussetzungen für die Verwendung des Slowenischen als zusätzliche Amtssprache ohnedies schon auf Grund anderer Regelungen geschaffen werden müssen, und dass eine ausdehnende Interpretation dieser Bestimmung, wie sie offenbar in der Praxis vertreten wird, einen zusätzlichen minderheitenfreundlichen Effekt hätte, treffen auch die Gleichheitsbedenken des Beschwerdeführers nicht zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Amtssprache, Minderheiten, Volksgruppen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B484.2003

Dokumentnummer

JFR_09958784_03B00484_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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