RS Vwgh 2002/12/17 98/17/0250

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nach der hg. Rechtsprechung nicht Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung eines Vertreters als eines Haftungspflichtigen, dass die Abgabenschuldigkeiten des Vertretenen nicht nur bei diesem, sondern auch bei den früheren Vertretern nicht einbringlich sind, sondern allein, dass Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht eingebracht werden können (Hinweis E 21. Mai 1992, 91/17/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170250.X05

Im RIS seit

22.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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