RS Vwgh 2002/12/17 2002/14/0135

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs3 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH bilden mehrere betriebliche Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen dann einen einheitlichen Betrieb, wenn ein sachlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenhang besteht (Hinweis E 13. März 1997, 95/15/0124; E 21. Juli 1998, 93/14/0133). Mit einem über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgehenden Vorbringen kann ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht dargetan werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140135.X01

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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