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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3 Z2;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH bilden mehrere betriebliche Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen dann einen einheitlichen Betrieb, wenn ein sachlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenhang besteht (Hinweis E 13. März 1997, 95/15/0124; E 21. Juli 1998, 93/14/0133). Mit einem über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgehenden Vorbringen kann ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht dargetan werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002140135.X01Im RIS seit
29.04.2003