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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57a Abs2;Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 auch jenen Vorfall einbezieht, für den der Beschwerdeführer bestraft worden ist, weil er ein Fahrzeug in Betrieb genommen hat, ohne hiezu berechtigt zu sein, wobei er Schülerbeförderungen ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Mietwagengewerbes durchführte, übersieht der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass der Beschwerdeführer hier unter anderem auch eine Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften begangen hat. Es fehlt jedoch auch diesbezüglich der Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angestrebten Begutachtungstätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110061.X06Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016