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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34;Rechtssatz
Allein in der Verhängung einer Ordnungsstrafe (wegen beleidigender Schreibweise) in einem anderen Verfahren muss noch nicht ein Motiv für eine unsachliche Führung des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens liegen. Die Verhängung einer dem Beschwerdeführer (naturgemäß und offenkundig) nicht genehmen Ordnungsstrafe in einem früheren Verfahren ist für sich allein kein Befangenheitsgrund.
Schlagworte
Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040020.X01Im RIS seit
03.04.2003Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011