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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57a Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die vom Beschwerdeführer begangenen fünf Verwaltungsübertretungen und zwei gerichtlichen Straftaten auch nicht in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, die belangte Behörde könne sich nicht darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 die übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde: Die von der belangten Behörde zur Verneinung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 herangezogenen vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen und gerichtlichen Straftaten liegen zum Großteil bereits längere Zeit zurück und stammen aus einer Zeit, als der Beschwerdeführer noch nicht die von ihm erworbene Gewerbeberechtigung ausübte. (Den vom Beschwerdeführer begangenen fünf Verwaltungsübertretungen lagen folgende Vorfälle zugrunde: Am Fahrzeug war nicht die entsprechende Begutachtungsplakette angebracht; der Beschwerdeführer hat ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug gelenkt; er war als Beifahrer nicht angegurtet und hat ein Kind unter 12 Jahren und kleiner als 150 cm auf dem Schoß ohne Rückhalteeinrichtung befördert; er hat den Alkomattest verweigert; er hat ein Fahrzeug in Betrieb genommen, ohne hiezu berechtigt zu sein, wobei er Schülerbeförderungen durchgeführt hat und auch nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Mietwagengewerbes gewesen ist. Weiters hat der Beschwerdeführer zwei gerichtliche Straftaten begangen: Er wurde wegen geringfügiger Sachbeschädigung und in der Folge wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung verurteilt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110061.X08Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016