RS Vwgh 2002/12/17 2001/11/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §8 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Entscheidend dafür, ob in Ansehung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dem für das Lenken von Kraftfahrzeugen relevanten Bereich verschlechtert hat. Das Verschulden an einem Verkehrsunfall kann nach den Umständen des Falles Anlass dazu bieten, die gesundheitliche Eignung des Besitzers einer Lenkberechtigung zu überprüfen, lässt aber noch keinen Rückschluss auf eine Änderung des Gesundheitszustandes zu. Die Tatsache, dass die von der Erstbehörde eingeholten Sachverständigengutachten eine bloß "beschränkte Eignung" des Beschwerdeführers (im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997) annehmen, lässt mangels jeglicher Ausführungen in den Gutachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber jenem zur Zeit der Erteilung der Lenkberechtigung verschlechtert haben soll, nicht erkennen, dass eine solche Änderung eingetreten ist. Dass das Ergebnis der Gutachten anders ausgefallen ist als das Ergebnis der Gutachten im Erteilungsverfahren, stellt noch keine Sachverhaltsänderung im genannten Sinne dar. Ohne eine solche Änderung ist aber eine Einschränkung der Lenkberechtigung im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 rechtswidrig.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110051.X03

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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