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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;Rechtssatz
Wenn die Abgabenbehörde im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Betätigung (Handel im eigenen Namen im eigenen Geschäft einerseits, Vermittlung von Aufträgen anderseits), der Ware (Jagdtextilien und Jagdzubehör einerseits, Stoffe zur Herstellung von Damenoberbekleidung bzw die Lohnveredelung anderseits), der Kunden (Endverbraucher einerseits, Textilunternehmen bzw Lohnveredler anderseits) einen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Betätigungen nicht angenommen hat, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Nach der Verkehrsauffassung besteht zwischen dem Betreiben eines Einzelhandelsgeschäftes für Jagdtextilien im eigenen Namen und der Vermittlung von Aufträgen zwischen Unternehmern für die Lohnveredlung anderer Textilien kein hinreichender sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002140135.X02Im RIS seit
29.04.2003