RS Vwgh 2002/12/17 2002/14/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §23;

Rechtssatz

Wenn die Abgabenbehörde im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Betätigung (Handel im eigenen Namen im eigenen Geschäft einerseits, Vermittlung von Aufträgen anderseits), der Ware (Jagdtextilien und Jagdzubehör einerseits, Stoffe zur Herstellung von Damenoberbekleidung bzw die Lohnveredelung anderseits), der Kunden (Endverbraucher einerseits, Textilunternehmen bzw Lohnveredler anderseits) einen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Betätigungen nicht angenommen hat, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Nach der Verkehrsauffassung besteht zwischen dem Betreiben eines Einzelhandelsgeschäftes für Jagdtextilien im eigenen Namen und der Vermittlung von Aufträgen zwischen Unternehmern für die Lohnveredlung anderer Textilien kein hinreichender sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140135.X02

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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