RS Vwgh 2002/12/17 2002/17/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

E3L E15101000
E3R E02202000
E3R E03402000
E3R E03600500
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
35/02 Zollgesetz
35/05 Sonstiges Zollrecht
59/04 EU - EWR

Norm

31987R3665 AusfErstLwErz DV Art3 Abs1;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art47 Abs1 idF 31994R1829;
31992R2913 ZK 1992 Art61;
31994R1829 Nov-31987R3665;
AEG 1994 §2 ;
AVOG 1975 §14 Abs4;
ZollAnmV 1998 §1 Anh1 Pkt37;
ZollAnmV 1998 §1 Anh1 Pkt9;
ZollRDG 1994 §54a;

Rechtssatz

Dem Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (Erstattungs-V) ist nicht zu entnehmen, dass der schriftliche Antrag im Verständnis des Art. 47 Abs. 1 Erstattungs-V etwa nur in der Ausfuhranmeldung gestellt werden könnte. Der Gebrauch der Zukunft in der englischen ("will be applied for") bzw. französischen ("sera demandee") Fassung des Art. 3 Abs. 1 der Erstattungs-V zeigt unzweideutig, dass der in Art. 47 Erstattungs-V genannte Antrag auch erst nach Erstattung der Ausfuhranmeldung gestellt werden kann, in welchem Falle jedoch schon aus der Anmeldung hervorzugehen hat, dass die Stellung eines solchen Antrages beabsichtigt ist. Andererseits sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Stellung dieses Antrages gemeinsam mit der Ausfuhranmeldung gemeinschaftsrechtlich unzulässig sein sollte. Eine solche Absicht kann der Exporteur der Ware, auch wenn er keinen Erstattungsantrag durch Ausfüllen des Feldes 9 des Einheitspapieres für die Ausfuhranmeldung stellt, durch die Anführung des Codes 9 im zweiten Unterfeld des Feldes 37 des Gemeinschaftspapieres bekunden. Hiedurch bringt er nämlich zum Ausdruck, dass sich die Ausfuhranmeldung auf Waren bezieht, "für die auf Grund des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts Erstattungen gewährt werden", was aus dem Grunde des Art. 47 Abs. 1 Erstattungs-V wiederum voraussetzt, dass die Stellung eines hiefür notwendigen Antrages beabsichtigt ist. Hieraus folgt, dass die Eintragung im Feld 9 des Einheitspapieres (in Österreich) keine Prozesshandlung im Rahmen des auf Grund der Ausfuhranmeldung durchzuführenden Zollverfahrens darstellt, sondern (nach Annahme der Ausfuhranmeldung durch das Zollamt) auf die Einleitung des Erstattungsverfahrens gemäß § 2 AEG durch das hiefür aus dem Grunde des § 14 Abs. 4 AVOG zuständige Zollamt Salzburg/Erstattungen gerichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170047.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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