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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Im Falle des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft spricht die Vermutung dafür, dass die Wirtschaftsführung durch einen der Partner wesentliches Kennzeichen der auf Eheähnlichkeit angelegten Gemeinschaft ist und nicht auf einer ausdrücklichen oder schlüssigen dienstvertraglichen Vereinbarung beruht (Hinweis E 16. Juni 1992, 92/08/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080150.X01Im RIS seit
14.04.2003