RS Vfgh 2004/12/16 B1529/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid einem Vollzug nicht mehr zugänglich

Zurückweisung eines auf §75 FremdenG 1997 gestützten Antrags des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass er in Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß §57 Abs1 oder Abs2 FremdenG 1997 bedroht ist.

Gemäß §75 Abs4 FremdenG 1997 darf der Fremde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag in den betreffenden Staat nicht abgeschoben werden. Da die Abschiebung des Beschwerdeführers jedoch bereits (am 11.12.04) erfolgt ist, ist der bekämpfte Bescheid einem "Vollzug" iS des §85 Abs2 VfGG nicht mehr zugänglich.

Entscheidungstexte

  • B 1529/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.2004 B 1529/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1529.2004

Dokumentnummer

JFR_09958784_04B01529_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten