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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Wie Geschenke an Kunden bzw. Geschäftsfreunde stellen auch "Tennis-Einladungen" typischerweise durch die wirtschaftliche bzw. gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Aufwendungen der Lebensführung, demnach Repräsentationsaufwendungen dar, wobei es für diese Qualifikation ohne Bedeutung ist, dass sie möglicherweise geeignet erscheinen, auch den Beruf des Steuerpflichtigen bzw. seine Tätigkeit zu fördern (Hinweis E 29.5.1985, 84/13/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002140081.X01Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013