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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57a Abs2;Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 ergänzend die dem Straferkenntnis vom 12. Jänner 1998 zugrundeliegende Verwaltungsübertretung (die im Entscheidungszeitpunkt bereits knapp vier Jahre zurücklag; der Beschwerdeführer wurde bestraft, weil er als Beifahrer nicht angegurtet war und ein Kind unter 12 Jahren und kleiner als 150 cm auf dem Schoß ohne Rückhalteeinrichtung befördert hat) einbezieht, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, inwieweit durch das zu Grunde liegende Fehlverhalten die spezifische Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 erschüttert werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110061.X04Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016