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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Das EStG 1988 geht von einem Unterschied zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 ("nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung" in § 4 Abs 2) einerseits und jener nach § 5 Abs 1 ("die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung") aus. § 6 Z 2 lit a EStG 1988 normiert seinem klaren Wortlaut nach ein Wahlrecht für die Teilwertabschreibung; dieses Wahlrecht kommt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1988 zur Anwendung. (Hier: Die belangte Behörde ist daher im angefochtenen Bescheid zu Recht von einem Wahlrecht betreffend die Teilwertabschreibung ausgegangen. Solcherart entspricht es dem Gesetz, dass die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung nicht vorliegen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002140135.X03Im RIS seit
29.04.2003