RS Vfgh 2004/12/16 B834/00 ua - B785/01, B1737/03, B1780/03

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

93 Eisenbahn
93/01 Eisenbahn

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z9
StGG Art5
EisenbahnG 1957 §2, §10, §32 ff
Krnt GemeindekanalisationsG §4 Abs1, §5 Abs1 litc
VfGG §88

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Auslegung des Krnt Gemeindekanalisationsgesetzes betreffend die Ausnahme der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstücke von der Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage einer Gemeinde hinsichtlich zweier Grundstücke der ÖBB; Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes hinsichtlich von Eisenbahnanlagen auch in den Belangen der Abwasserbeseitigung

Rechtssatz

Die Abwasserbeseitigung von Bauten, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebs oder Eisenbahnverkehrs dienen (vgl §10 EisenbahnG 1957), steht mit der eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung in engem Zusammenhang und ist somit Teil des "Eisenbahnwesens", das von überörtlicher Bedeutung und dem Art10 Abs1 Z9 B-VG zugeordnet ist (mit Judikaturhinweisen).

Eisenbahnanlagen iSd §10 EisenbahnG 1957 sind auch die den Beschwerden zugrunde liegenden Unterwerke; sie fallen somit unter den Begriff der "Eisenbahn" im Sinne des Art10 Abs1 Z9 B-VG und unterliegen - auch in den Belangen der Abwasserbeseitigung - der ausschließlichen Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes.

Die gegenständlichen Grundstücke der beschwerdeführenden Österreichischen Bundesbahnen mit den darauf errichteten Gebäuden sind dem öffentlichen Verkehr gewidmet (vgl §2 EisenbahnG 1957).

Unter "Grundstück" in §5 Abs1 litc Krnt GemeindekanalisationsG ist im Zusammenhalt mit §4 Abs1 erster Satz leg cit auch ein solches zu verstehen, auf dem Gebäude errichtet sind. In verfassungskonformer Auslegung kann §5 Abs1 litc nur so verstanden werden, dass Eisenbahnanlagen im engeren Sinn, wozu auch die gegenständlichen Bauten (Unterwerke) gehören, vom Geltungsbereich des Krnt GemeindekanalisationsG ausgenommen sind.

Der beschwerdeführenden ÖBB waren an Beschwerdeaufwand lediglich € 1.962,- zuzusprechen, da es ihr sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen die vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgearteten Bescheide einzubringen.

Siehe auch B785/01, B1737/03, B1780/03, alle E v 09.03.05, unter Verweis auf die vorliegende Entscheidung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung Verfassungs-, Auslegung verfassungskonforme, Bundesbahnen, Eisenbahnrecht, Kanalisation, Kompetenz Bund - Länder Verkehrswesen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B834.2000

Dokumentnummer

JFR_09958784_00B00834_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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