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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §85 Abs1 litc;Rechtssatz
Die verfassungsgesetzlich verankerten Verteidigungsrechte nach Art 6 EMRK räumen keinen Rechtsanspruch auf unbehelligte Verdunkelung von Straftaten durch Beeinflussung von Zeugen oder Mittätern bzw. Absprache mit denselben ein. Der Umstand, dass ein Beschuldigter nach der vorzitierten Bestimmung nicht gezwungen werden darf, Beweise gegen sich selbst zu liefern, bedeutet nicht, dass diesem ein Recht auf Vereitelung der strafrechtlichen Untersuchungen eingeräumt wäre. Im Interesse der Strafrechtspflege normieren die § 85 Abs 1 lit c bzw § 86 Abs 1 lit b FinStrG daher die Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr als Haftgrund. Die Abnahme des Gelöbnisses ist in der Bestimmung § 88 Abs 1 FinStrG vorgesehen und steht zu den vorerwähnten Verteidigungsrechten nicht im Widerspruch.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140155.X06Im RIS seit
29.04.2003