RS Vwgh 2002/12/17 2001/14/0155

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §85 Abs1 litc;
FinStrG §86 Abs1 litb;
FinStrG §88 Abs1;
MRK Art6;
VwRallg;

Rechtssatz

Die verfassungsgesetzlich verankerten Verteidigungsrechte nach Art 6 EMRK räumen keinen Rechtsanspruch auf unbehelligte Verdunkelung von Straftaten durch Beeinflussung von Zeugen oder Mittätern bzw. Absprache mit denselben ein. Der Umstand, dass ein Beschuldigter nach der vorzitierten Bestimmung nicht gezwungen werden darf, Beweise gegen sich selbst zu liefern, bedeutet nicht, dass diesem ein Recht auf Vereitelung der strafrechtlichen Untersuchungen eingeräumt wäre. Im Interesse der Strafrechtspflege normieren die § 85 Abs 1 lit c bzw § 86 Abs 1 lit b FinStrG daher die Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr als Haftgrund. Die Abnahme des Gelöbnisses ist in der Bestimmung § 88 Abs 1 FinStrG vorgesehen und steht zu den vorerwähnten Verteidigungsrechten nicht im Widerspruch.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140155.X06

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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