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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/17/0244 E 22. Februar 1991 RS 4Stammrechtssatz
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung
herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998170250.X02Im RIS seit
22.04.2003