RS Vwgh 2002/12/17 98/17/0250

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der (Abgabenzahlungs-)Schuld, sondern erst mit deren Abstattung. Der Primärschuldner bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung er in Rückstand geraten ist, zu erfüllen; zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer einer GmbH verhalten. Dieser muss sich bei Übernahme seiner Funktion auch darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (Hinweis E 10. Juli 1989, 89/15/0021; E 13. November 1992, 91/17/0047), und es obliegt ihm, auch die vor seiner Bestellung fällig gewordenen, aber noch nicht abgestatteten Abgabenschuldigkeiten aus den vorhandenen Mitteln zu entrichten (Hinweis E 21. Mai 1992, 91/17/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170250.X01

Im RIS seit

22.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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