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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurden die Gewerbeberechtigungen 1) Gastgewerbe gemäß § 143 Z. 7 GewO 1994 (mit näher umschriebenem Berechtigungsumfang), 2) Handelsgewerbe und Handelsagenten gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994, 3) Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (Servicestation), unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit und 4) Tankstellen in näher bezeichnetem Standort, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. Der Beschwerdeführer war wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB verurteilt worden. Der belangten Behörde ist keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie annahm, dass in Hinsicht auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung bestehe, er werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung der Gewerbe begehen. Gerade die den Straftaten zu Grunde liegende Gewerbsmäßigkeit gibt mit dem sich aus den Straftaten manifestierenden Charakter des Beschwerdeführers - so hat die belangte Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise auf die Vielzahl der über einen relativ längeren Zeitraum begangenen Straftaten Bezug genommen - Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg in ähnlichen Straftaten suchen. Da die nach der Annahme der belangten Behörde gegebene tatbestandsmäßige (eben nur) Befürchtung (und nicht etwa Erwartung) im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilungen manifestiert, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde ein psychologisches Gutachten nicht einholte (Hinweis E vom 8.5.2002, Zl. 2001/04/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040189.X03Im RIS seit
29.04.2003