RS Vfgh 2004/12/16 F1/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art15a
B-VG Art138a
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung eines Antrags auf Feststellung einer Verpflichtung aus einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern

Rechtssatz

Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung des Antrags der Salzburger Landesregierung auf Feststellung, dass der Bund seine Verpflichtung aus Art6 Abs1 der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl 390/1989, nicht erfüllt hat.

Entscheidungstexte

  • F 1/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.2004 F 1/04

Schlagworte

Vereinbarungen nach Art15a B-VG, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:F1.2004

Dokumentnummer

JFR_09958784_04F00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten