RS Vwgh 2002/12/17 99/08/0171

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1112;

Rechtssatz

Die einverständliche Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses, dessen Abwicklung bereits begonnen hat, kann nicht mehr ex tunc, sondern nur noch ex nunc erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080171.X02

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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