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E3L E15101000Norm
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art47 Abs1 idF 31994R1829;Rechtssatz
Der Exporteur kann durch Angabe des Codes 9 im zweiten Unterfeld des Feldes 37 des Gemeinschaftspapiers (auch ohne Eintragung in Feld 9) zum Ausdruck bringen, dass die Ausfuhr von Waren, für die auf Grund des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts Erstattungen gewährt werden, angemeldet wird. Die Gewährung von Erstattungen setzt zum einen voraus, dass diese Waren erstattungstauglich sind, was jedoch bereits durch die Angabe der Warennummer in Feld 33 klargestellt ist, zum anderen aber, dass eine entsprechende Antragstellung erfolgt oder in Zukunft beabsichtigt ist. Wird in Ermangelung einer Eintragung im Feld 9 im zweiten Unterfeld des Feldes 37 nun nicht der Code 9, sondern der Code 0 verwendet und handelt es sich um an sich erstattungsfähige Waren, so bringt der Anmelder damit zum Ausdruck, es entspreche seinem Willen, dass ungeachtet der Erstattungsfähigkeit eine Erstattung nicht gewährt werden wird, und zwar gerade deshalb, weil auch in Zukunft eine Antragstellung nach § 2 Abs. 1 AEG bzw. Art. 47 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (Erstattungs-V) gar nicht beabsichtigt ist. Eine solche Prozesserklärung steht aber nicht mit der in Feld 44 erfolgten Erklärung im Widerspruch, wonach seinerzeit eine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung beantragt wurde, weil dieser Antrag nicht mit jenem nach § 2 Abs. 1 AEG bzw. Art. 47 Abs. 1 Erstattungs-V ident ist. In Ermangelung eines Widerspruches zwischen den Eintragungen im zweiten Unterfeld des Feldes 37 und jenen in Feld 44 bestand keine aus § 85 Abs. 2 BAO abzuleitende Verpflichtung, einen solchen Widerspruch aufzuklären bzw. weitere Schritte zur Ermittlung des ohnedies klar zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens einzuleiten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170047.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011