Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §368 Z1.18;Rechtssatz
Ein Verstoss gegen § 93 GewO 1994 (Anzeige über die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) stellt ein Unterlassungsdelikt dar, und diese Unterlassung ist erst mit Erstattung der unterlassenen Anzeige (hier: über die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) beendet (vgl auch die bei Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO, Seite 481, E 5 wiedergegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040020.X03Im RIS seit
03.04.2003Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011