RS Vwgh 2002/12/17 2000/04/0020

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §368 Z1.18;
GewO 1994 §93;
VStG §31;

Rechtssatz

Ein Verstoss gegen § 93 GewO 1994 (Anzeige über die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) stellt ein Unterlassungsdelikt dar, und diese Unterlassung ist erst mit Erstattung der unterlassenen Anzeige (hier: über die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) beendet (vgl auch die bei Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO, Seite 481, E 5 wiedergegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040020.X03

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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