RS Vwgh 2002/12/17 97/14/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2002
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es zur Begründung eines Bescheides aus, wenn auf die eines anderen hingewiesen wird (Hinweis E 28. November 1991, 89/16/0023). Allerdings muss nach dieser Rechtsprechung die Begründung des anderen Bescheides der Partei bereits bekannt sein, wobei es irrelevant ist, ob sich dies aus der Stellung als Partei oder als Organwalter einer juristischen Person ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140026.X02

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten