RS Vwgh 2002/12/17 99/17/0186

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Slbg 1994 §80 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 28. Jänner 2002, 97/17/0533, zur diesbezüglich vergleichbaren Lage in Niederösterreich, mwH) mit sich, dass nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende in der Begründung enthaltene Rechtsansicht taugliches Beschwerdeobjekt sein kann, der Verwaltungsgerichtshof somit gehalten ist, auch dann, wenn etwa eines der verwendeten Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation tragen würde, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen. Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde allein auf das Fehlen einer bestimmten, ihrer Ansicht nach rechtlich erforderlichen Feststellung gestützt. Im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung hat daher der Verwaltungsgerichtshof nur das Zutreffen dieser Beurteilung, nicht jedoch zu prüfen, ob ein anderer (im Beschwerdefall von der Behörde nicht herangezogener) Grund für die Aufhebung des Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorliegt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999170186.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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