RS Vfgh 2004/12/21 B1428/04 - B936/06, B2019/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Bewilligung. Versagung
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei / Sichtvermerke

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Der Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit dem die Berufung gegen die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen abgewiesen wurde, entfaltet keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

Ebenso: B936/06, B v 16.06.06; she auch B2019/07, B v 01.12.07.

Entscheidungstexte

  • B 1428/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.12.2004 B 1428/04
  • B 936/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.2006 B 936/06
  • B 2019/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.2007 B 2019/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1428.2004

Dokumentnummer

JFR_09958779_04B01428_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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