RS Vwgh 2002/12/17 2001/11/0061

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §36 lita;
KFG 1967 §36 lite;
KFG 1967 §57a Abs2;

Rechtssatz

Mit Straferkenntnis aus dem Jahr 1995 (das genaue Datum der Übertretung ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 36 lit. e KFG 1967 bestraft. Dieser Vorfall hat sich somit offensichtlich ca. fünfeinhalb Jahre vor Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid ereignet. Die Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. a KFG 1967 beging der Beschwerdeführer am 2. August 1996, sie liegt demnach annähernd vier Jahre und fünf Monate zurück. Auf Grund der seit diesen Vorfällen verstrichenen Zeit kann auf diese beiden Verwaltungsübertretungen nicht mehr die rechtliche Beurteilung gegründet werden, der Beschwerdeführer sei nicht vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967. Diese beiden Verwaltungsübertretungen, deren Begehung zu Zeiten erfolgte, als der Beschwerdeführer noch über keine Gewerbeberechtigung verfügte, rechtfertigen auch auf Grund ihrer Art und Schwere nicht die Annahme, der Beschwerdeführer werde im Falle der Erteilung der begehrten Ermächtigung die ihm damit übertragenen Verwaltungsaufgaben nicht entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110061.X03

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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