RS Vwgh 2002/12/17 2000/11/0268

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TabakG 1995 §1 Z7;
TabakG 1995 §11 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Zum Beschwerdevorbringen, dass keine Werbung im Sinne des § 1 Z. 7 TabakG 1995 vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Regierungsvorlage (NR: GP XIX RV 163,10) "angesichts der Verknüpfung der einzelnen Werbemittel untereinander und zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten der Begriff Werbung umfassend zu definieren ist. Das Streben nach möglichst einheitlicher Regelung vergleichbarer Tatbestände gebietet eine Einbeziehung werbewirksamer Marktstrategien, die sonst vielleicht nicht dem Begriff Werbung in seiner allgemein üblichen Bedeutung subsumierbar wären". Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die gegenständliche Reklame im Transitbereich eines Flughafens als Werbung im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 7 TabakG 1995 angesehen und die Auffassung vertreten hat, es hätte gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. ein Hinweis auf die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums angebracht werden müssen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110268.X02

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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