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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57a Abs2;Rechtssatz
Was die gerichtlichen Straftaten vom 22. Juni 1992 (geringfügige Sachbeschädigung) und vom 3. Dezember 1993 (Sachbeschädigung und Körperverletzung) betrifft, so sind diese auf Grund der seit den Vorfällen verstrichenen Zeit und insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seitdem strafgesetzlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, keine tragfähige Grundlage für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110061.X07Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016