RS Vfgh 2004/12/27 B1555/04

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Veröffentlicht am 27.12.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist (lediglich) ein Antrag auf Endgültigerklärung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001. Die belangte Behörde hat die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem diesem Antrag keine Folge gegeben wurde, als unbegründet abgewiesen. Ein Bescheid dieses Inhaltes ist einem Vollzug nicht zugänglich. Für den Inhalt nachfolgender Einkommensteuerbescheide ist es ohne Bedeutung, ob der für das Jahr 2001 ermittelte Verlust endgültig oder bloß vorläufig anerkannt ist.

Entscheidungstexte

  • B 1555/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.12.2004 B 1555/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1555.2004

Dokumentnummer

JFR_09958773_04B01555_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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