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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Wird im Spruch des über die Versicherungspflicht absprechenden Bescheides - überflüssiger Weise - die zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit konkret bezeichnet, so hat dies die normative Wirkung, dass (nur) diese Tätigkeit als in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtet anzusehen ist. Eine derartige in den Spruch des Bescheides aufgenommene Feststellung entfaltet insbesondere für das Beitragsverfahren Bindungswirkung.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitDienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080047.X01Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016