RS Vwgh 2002/12/17 99/08/0047

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird im Spruch des über die Versicherungspflicht absprechenden Bescheides - überflüssiger Weise - die zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit konkret bezeichnet, so hat dies die normative Wirkung, dass (nur) diese Tätigkeit als in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtet anzusehen ist. Eine derartige in den Spruch des Bescheides aufgenommene Feststellung entfaltet insbesondere für das Beitragsverfahren Bindungswirkung.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitDienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080047.X01

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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