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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339 Abs3 Z2;Rechtssatz
Die gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung - abgesehen vom Fall des § 340 Abs. 6 GewO 1994 - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen, wobei dieser Zeitpunkt für den Fall einer "nachträglichen" Vorlage von Nachweisen durch die Bestimmung des § 340 Abs. 4 letzter Satz GewO 1994 eine Präzisierung erfährt (Hinweis E vom 26.5.1998, Zl. 98/04/0049, VwSlg 14904 A/1998).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040108.X02Im RIS seit
03.04.2003