RS Vwgh 2002/12/17 2002/04/0108

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §339 Abs3 Z2;
GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs4;
GewO 1994 §340 Abs6;

Rechtssatz

Die gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung - abgesehen vom Fall des § 340 Abs. 6 GewO 1994 - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen, wobei dieser Zeitpunkt für den Fall einer "nachträglichen" Vorlage von Nachweisen durch die Bestimmung des § 340 Abs. 4 letzter Satz GewO 1994 eine Präzisierung erfährt (Hinweis E vom 26.5.1998, Zl. 98/04/0049, VwSlg 14904 A/1998).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040108.X02

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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