RS Vwgh 2002/12/17 99/14/0230

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2 Abs4;
EStG 1972 §24;

Rechtssatz

Der VwGH hat zur Rechtslage vor der Liebhabereiverordnung wiederholt ausgesprochen, dass stille Reserven grundsätzlich bei der Beurteilung einer Betätigung als Liebhaberei nicht berücksichtigt werden können. Stille Reserven im Sinn eines allfälligen Veräußerungsgewinnes seien dann nicht relevant, wenn eine beabsichtigte Veräußerung nicht behauptet wurde und nicht zu erwarten war (Hinweis E 6. März 1984, 83/14/0188, 0195). Es müsste die Betriebsführung und das Bemühen des Betriebsinhabers auf die Erzielung eines Veräußerungsgewinnes gerichtet sein (Hinweis E 19. Februar 1985, 84/14/0096). Vorliegend wurde weder behauptet, dass konkrete Maßnahmen zur Veräußerung der Beteiligung gesetzt worden seien (Hinweis E 17. November 1992, 89/14/0128), noch dass es zu einem realisierten Veräußerungsgewinn gekommen oder die Beteiligung lediglich zur Erzielung eines Veräußerungsgewinnes gehalten worden sei. Der theoretische Veräußerungsgewinn ist daher schon deshalb - ungeachtet der Frage unterschiedlicher Einkunftsarten - bei der Liebhabereibeurteilung nicht einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140230.X01

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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