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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57a Abs2;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen im Straßenverkehr zählen, die Tätigkeit der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erfordert jedoch anders als etwa die Tätigkeit eines Fahrlehrers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0101) oder eines Taxilenkers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0132) nicht auch die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Aus einem einmaligen Alkoholdelikt, das überdies bereits drei Jahre und 8 Monate zurückliegt, ergeben sich daher wegen des fehlenden Zusammenhanges zur angestrebten Begutachtungstätigkeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110061.X05Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016