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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57a Abs2;Rechtssatz
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1990, Zl. 89/11/0080, und vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0221). Dabei stand regelmäßig ein im Zusammenhang mit der Begutachtung gesetztes Fehlverhalten im Raum. So vertrat etwa der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtige die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0221). Auch die Unterfertigung von Blankogutachten durch das geeignete Personal und die darauf mögliche Verwendung derartiger Blankogutachten durch anderes Personal sei geeignet, die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern (vgl. das ebenfalls bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/11/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110061.X01Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016