RS Vfgh 2005/1/14 B26/05

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Veröffentlicht am 14.01.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Geldstrafe von € 70,-, (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung.

Der Antragsteller hat es unterlassen, durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

  • B 26/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.01.2005 B 26/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B26.2005

Dokumentnummer

JFR_09949886_05B00026_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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