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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §57 Abs1;Rechtssatz
Liegt der Behörde ein konkreter und begründeter Tatverdacht vor und ist zur Ahndung dieser Straftat die Sicherung von Beweisen notwendig, so hat die Finanzstrafbehörde gem § 57 Abs 1 FinStrG auch tätig zu werden und stehen ihr zu diesem Zwecke die in den §§ 85ff FinStrG normierten Maßnahmen zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140155.X03Im RIS seit
29.04.2003