RS Vwgh 2002/12/17 2002/14/0127

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/14/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0031 B 14. März 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Als Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG ist jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, so hört das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG auf, sobald der Bf (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet zugestellt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140127.X01

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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