RS Vwgh 2002/12/17 98/17/0250

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die den Vertreter betreffende Behauptungs- bzw. Nachweispflicht kann nicht so aufgefasst werden, dass die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Die daraus ableitbare Pflicht des Vertreters, am Ermittlungsverfahren betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabenentrichtung mitzuwirken, entbindet die Behörde nämlich dann nicht von ihrer Ermittlungs- und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben (Hinweis E 22. Februar 1991, 89/17/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170250.X03

Im RIS seit

22.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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