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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Beachte
Besprechung in:FJ 9/2005, S 283;Rechtssatz
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG als Werbungskosten anzusetzen. Eine Schätzung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes führt in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis (Hinweis E 28.3.2000, 97/14/0103). Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten entweder in tatsächlicher Höhe oder durch Ansatz des amtlichen Kilometergeldes besteht nicht (Hinweis E 30.11.1999, 97/14/0174). (Hier: Die Abgabenbehörde hat auf Grund der vom steuerlichen Vertreter des Abgabepflichtigen vorgelegten Unterlagen die tatsächlichen Fahrtaufwendungen ermittelt. Vom Abgabepflichtigen wird in keiner Weise vorgebracht, dass die von der Abgabenbehörde angesetzten Beträge nicht den tatsächlichen Aufwendungen entsprächen. Indem die Abgabenbehörde für die Fahrtaufwendungen nicht das amtliche Kilometergeld, sondern die tatsächlichen Fahrtaufwendungen herangezogen hat, hat sie den Abgabepflichtigen ungeachtet der Frage, wie viele Fahrzeuge er benutzt hat, nicht in seinen Rechten verletzt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002140081.X02Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013