RS Vwgh 2002/12/17 2002/14/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184;
EStG 1988 §16 Abs1;

Beachte

Besprechung in:FJ 9/2005, S 283;

Rechtssatz

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG als Werbungskosten anzusetzen. Eine Schätzung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes führt in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis (Hinweis E 28.3.2000, 97/14/0103). Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten entweder in tatsächlicher Höhe oder durch Ansatz des amtlichen Kilometergeldes besteht nicht (Hinweis E 30.11.1999, 97/14/0174). (Hier: Die Abgabenbehörde hat auf Grund der vom steuerlichen Vertreter des Abgabepflichtigen vorgelegten Unterlagen die tatsächlichen Fahrtaufwendungen ermittelt. Vom Abgabepflichtigen wird in keiner Weise vorgebracht, dass die von der Abgabenbehörde angesetzten Beträge nicht den tatsächlichen Aufwendungen entsprächen. Indem die Abgabenbehörde für die Fahrtaufwendungen nicht das amtliche Kilometergeld, sondern die tatsächlichen Fahrtaufwendungen herangezogen hat, hat sie den Abgabepflichtigen ungeachtet der Frage, wie viele Fahrzeuge er benutzt hat, nicht in seinen Rechten verletzt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140081.X02

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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