RS Vfgh 2005/1/14 B1599/04

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Veröffentlicht am 14.01.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Feststellung des Bundeskommunikationssenates gemäß §5 Fernseh-ExklusivrechteG, dass der ORF das Recht auf Kurzberichterstattung über Fußballspiele des Supercups, des Hallen-Cups, des Stiegl-Cups und des UEFA-Intertoto-Cups hat.

Angesichts des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des gesetzlichen Programmauftrages, auch über Fragen des Sports zu berichten durch den ORF (§4 ORF-G) und des Umstandes, dass es der beschwerdeführenden Gesellschaft freisteht, die Ausstrahlung der Fußballspiele bzw. Tageszusammenfassungen auf einen anderen Sendeplatz zu verlegen, kann nicht gefunden werden, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behaupteten Nachteile am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides gegenüber den mit diesen abzuwägenden Interessen überwiegen.

Entscheidungstexte

  • B 1599/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.01.2005 B 1599/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1599.2004

Dokumentnummer

JFR_09949886_04B01599_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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