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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Rechtswirksamkeit der Gewerbeanmeldung hängt u.a. von der Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 ab. Solange erforderliche Unterlagen fehlen, liegt eine wirksame Gewerbeanmeldung, die dazu berechtigt, mit der Gewerbeausübung zu beginnen, nicht vor (Hinweis E vom 24.6.1998, Zl. 98/04/0082, VwSlg 14924 A/1998). Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 ist daher kein im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel. Wenn Unterlagen "nachgereicht" werden, liegt keine Verbesserung der erstatteten Gewerbeanmeldung vor. Vielmehr liegt eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung erst vor, wenn sämtliche erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (Hinweis § 340 Abs. 4 letzter Satz GewO 1994). Der Setzung einer Frist zur Vorlage fehlender Unterlagen bedarf es nicht.
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040108.X04Im RIS seit
03.04.2003