RS Vfgh 2005/1/18 B10/05 ua

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Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen Bescheide betreffend Umsatzsteuer.

Da die beschwerdeführenden Gesellschaften im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung der strittigen Abgabenbeträge haben, hätten sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgaben für sie unvermeidbar ist und einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Nun führen die beschwerdeführenden Gesellschaften zur Begründung ihrer Anträge aus, dass zum einen mit der sofortigen, vollen Entrichtung der Abgaben erhebliche Härten für die Unternehmen verbunden wären, zum anderen aber die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Sollte dies zutreffen, so erfüllen sie genau jene Voraussetzungen, die §212 BAO für die Gewährung von Zahlungserleichterungen aufstellt, womit die beschwerdeführenden Gesellschaften die sofortige, volle Entrichtung der strittigen Beträge hinausschieben können.

Entscheidungstexte

  • B 10/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.01.2005 B 10/05 ua

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B10.2005

Dokumentnummer

JFR_09949882_05B00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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