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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339 Abs3 Z2;Rechtssatz
Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994 verhindert das Wirksamwerden der Gewerbeanmeldung. Es liegt nämlich erst ab dem Tag, an dem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind, eine Gewerbeanmeldung vor (Hinweis § 340 Abs. 4 letzter Satz GewO 1994), sodass mit der Gewerbeausübung rechtmäßig begonnen werden kann (Hinweis E vom 29.3.1994, Zl. 93/04/0254, und vom 30.9.1997, Zl. 97/04/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040108.X01Im RIS seit
03.04.2003