RS Vwgh 2002/12/18 2002/17/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2002
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BAO §198;
LAO OÖ 1996 §146;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0291

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/17/0053 E 17. Dezember 2001 RS 5(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen kann, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, so ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zufolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und von Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (Hinweis E 23. September 1994, 91/17/0177). Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Hinweis E 20. Dezember 1999, 94/17/0053). Die den Gegenstand des Spruchpunktes 1 des erstinstanzlichen Verfahrens bildende Frage (Rechtsfähigkeit von Personengemeinschaften) kann (als Vorfrage) im Rahmen vorgesehener abgabenrechtlicher Verfahren einer Klärung zugeführt werden. Sie spielt etwa bei der Frage eine Rolle, ob bzw wem die Zusatzabgabe vorzuschreiben ist, in welcher Höhe Referenzmengen gemäß § 23 Abs 5 oder 6 der MGV 1995 bzw gemäß § 28 Abs 5 und 6 der MGV 1999 mitzuteilen bzw festzusetzen sind, oder aber, ob einem auf Art 4 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 gestützten Antrag stattzugeben ist. Demgegenüber ist es nach dem Vorgesagten unzulässig, die Frage der Eigenschaft als Betriebsinhaber zum Gegenstand eines eigenständigen Feststellungsbescheides zu machen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170282.X01

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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