RS Vfgh 2005/1/26 B1522/04

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Eisenbahnrecht

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Beschwerde von Anrainern gegen die der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, wasserrechtliche Bewilligung sowie forstrechtliche Rodungsbewilligung für den "3. Abschnitt Verbindungstunnel der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn".

Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl den Beschluss vom 29.06.04, Z AW 2004/03/0015), dass an der Errichtung des Eisenbahnprojekts "Lainzer Tunnel" zwingende öffentliche Interessen bestehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde entgegen stehen.

Entscheidungstexte

  • B 1522/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.01.2005 B 1522/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1522.2004

Dokumentnummer

JFR_09949874_04B01522_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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