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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / EisenbahnrechtRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Beschwerde von Anrainern gegen die der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, wasserrechtliche Bewilligung sowie forstrechtliche Rodungsbewilligung für den "3. Abschnitt Verbindungstunnel der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn".
Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl den Beschluss vom 29.06.04, Z AW 2004/03/0015), dass an der Errichtung des Eisenbahnprojekts "Lainzer Tunnel" zwingende öffentliche Interessen bestehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde entgegen stehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1522.2004Dokumentnummer
JFR_09949874_04B01522_01